Mit 19. Mai treten weitere Öffnungsschritte in Kraft.
Für unsere Branche ändert sich nicht allzu viel. Hier sehen Sie die für Sie wichtigsten Bestimmungen kurz zusammengefasst:
Allgemeine Bestimmungen:
§ 1. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt
· ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
· ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
· ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
· eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
· ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
o Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
o Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
o Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
o Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
o ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
o ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
Kundenbereich:
· 2 m Abstand
· Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen
· 1 Kunde / 20 m²
Ort der beruflichen Tätigkeit:
· 2 m Abstand zwischen Personen
· Mund- und Nasenschutz ist zu tragen sofern nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (organisatorische [Bildung von Teams] oder technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Plexiglaswänden)
· Es können zwischen Arbeitgeber u. Arbeitnehmer auch strengere Vereinbarungen getroffen werden.
· Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn sie den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen können (siehe dazu §1 Abs. 2, wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern) ansonsten ist eine FFP2 Maske zu tragen!
· Obige Bestimmungen gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen.
· Fahrzeuge des Arbeitgebers, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden: Die gemeinsame Benützung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
Der Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten
Wien beendet die harten Lockdown Maßnahme mit 3. Mai ! Der Einzelhandel kann wieder öffnen.
Ab Montag den 3. Mai gelten für Wien wieder dieselben Regeln wie in allen anderen Bundesländern:
Hier kommen Sie zur derzeit gültigen Verordnung
Gültige Maßnahmen von 1. bis voraussichtlich 18. April für WIEN, BURGENLAND und NIEDERÖSTERREICH:
Wien und Niederösterreich haben die Maßnahme bereits bis 2. Mai verlängert!
B2B: Das Betretungs- und Befahrungsverbot des Kundenbereichs von Betriebstätten des Handels, gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Das bedeutet, dass das B2B Geschäft von den Beschränkungen ausgenommen ist.
B2C:
Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren, ist untersagt.
Das Betretungsverbot aus Z2 gilt nicht für folgende Sortimente:
Verkauf von Tierfutter
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist
Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
es dürfen nur Waren angeboten werden, die diesem Warensortiment entsprechen und alle Sicherheitsauflagen sind einzuhalten:
FFP2 Maske, 2 Meter Abstand, max. 1 Kunde pro 10m²
Gültige Maßnahmen ab 7. Februar 2021 bis auf Weiteres für alle Bundesländer außer Wien, NÖ und Burgenland hier gelten seit 1. April Sonderregelungen - siehe oben
Für den Kundenbereich gilt:
FFP2 Maske
2m Abstand
Zugangsbeschränkung pro Kunde / 20m²
Für Mitarbeiter gilt am Arbeitsort:
2m Abstand
MNS Maske/ od. sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
Für Mitarbeiter mit Kundenkontakt und Lagerlogistiker gilt:
FFP2 Maske
oder alle 7 Tage Antigen Test
Der aktuelle Lockdown wird nun bis einschließlich 7.2..2021 verlängert. Die derzeitigen Bestimmungen haben noch bis 24.1.2021 Gültigkeit.
Ab 25.1.2021 ändert sich gegenüber den derzeit geltenden Regelungen nicht allzu viel:
Zusammenfassung der Änderungen:
Neu ist:
· Abstand von 2 Metern
· FFP2 Masken für Kunden
· Umstellung auf Homeoffice wo immer es möglich ist
· FFP2 Masken auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt und Mitarbeiter im Lagerlogistikbereich wenn der Abstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann – alternativ „Antigen- Test“ alle 7 Tage und tragen des MNS.
Alle weiteren Regelungen für B2B und B2C bleiben gegenüber den bis zum 24.1 gültigen Bestimmungen unverändert.
Auch CLICK&COLLEKT für vorbestellte Waren und Übergabe im Freien ist weiterhin erlaubt.
Zum Originaltext des Entwurfes der 3. Covid 19 NotMV geht es hier.
B2C
· Verbot des Betreten und Befahrens des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels für Konsumenten - Baumärkte sind für den Kundenverkehr jedenfalls zu schließen!
B2B
· Das Betretungs- und Befahrungsverbot des Kundenbereichs von Betriebstätten des Handels, gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Das bedeutet, dass das B2B Geschäft von den Beschränkungen ausgenommen ist.
Den Link zur ab 17.12.2020 gültigen Covid 19 Notmaßnahmenverordnung die eine Verschärfung der Maskenpflicht vorsieht, finden Sie hier.
Ab 7. Dezember 2020 Wiederöffnung des Einzelhandels
Der Einzelhandel kann ab 7. Dezember wieder aufsperren. Die Verordnung ist noch nicht erlassen worden, sieht aber voraussichtlich folgende Eckpunkte für den Einzelhandel vor:
Wie schon zuvor gilt:
· Öffnungszeiten:
Maßnahmen Katalog für sicheres Aufsperren im Handel:
Rechts finden Sie den von der WKO in Gemeinschaft mit Handelsvertretern und Experten ausgearbeiteten Maßnahmenkatalog für ein sicheres Aufsperren im Handel. Ich bitte Sie im Interesse aller Handelsbetriebe, diesen Maßnahmenkatalog in Ihren Unternehmen ab Montag den 7. Dezember umzusetzen.
Ab 17.11.2020 wurde ein weiterer Lockdown verhängt. Die Regelungen gelten bis einschließlich 6.12.2020!
Die Verschärfung der Maßnahmen trifft auch unsere Branche.
Details dazu entnehmen Sie bitte der Notmaßnahmenverordnung. Eine kurze Zusammenfassung, der wichtigsten, derzeit bekannten Eckpunkte für unsere Branche finden Sie untenstehend. Laufend aktualisierte Informationen finden Sie hier.
B2C
· Verbot des Betreten und Befahrens des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels für Konsumenten - Baumärkte sind für den Kundenverkehr jedenfalls zu schließen!
Laut nun veröffentlichtem Rechtsgutachten zur NotVo muss die Abholungen von vorbestellter Waren aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auch im Handel erlaubt sein. Bitte beachten Sie jedenfalls dennoch das Betretungsverbot des Kundenbereichs und die Tatsache, dass dieses Rechtgutachten die NotVO nicht außer Kraft setzt!!
B2B
· Das Betretungs- und Befahrungsverbot des Kundenbereichs von Betriebstätten des Handels, gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Das bedeutet, dass das B2B Geschäft von den Beschränkungen ausgenommen ist.
Umsatzersatzleistung für den Einzelhandel mit Bau- u. Heimwerkerbedarf:
Die Höhe der Umsatzersatzleistung für vom Lockdown direkt betroffene Branchen richtet sich nach der Önace Klassifikationsnummer. Für Betriebe mit der Önace Klassifikationsnummer 47.52 Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf gilt ein Umsatzersatz von 40%. Unternehmen die in mehreren Bereichen tätig sind (in unserem Fall Großhandel und Einzelhandel), gelten in diesem Zusammenhang als Mischbetriebe. Eine falsche ÖNACE bzw., im Fall des Baustoffhandels, eine ÖNACE die nur den Großhandel als Haupttätigkeit des Unternehmens umfasst, ist kein Ausschlusskriterium und kann im Verfahren berichtigt werden. Weiterführende Informationen und Unterlagen zur Beantragung finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html
Ausschnitt aus der Richtlinie:
4.6
Ist ein im Sinne des Punkts 3.1.3 von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID19-NotMV direkt betroffener Antragsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl in einer Branche tätig, die im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen ist, als auch in einer Branche, die im Sinne des Punkts 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse, die
für ihn im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 ohne die Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV
oder der COVID-19-NotMV gegeben wären, zu beziehen und ist der Finanzverwaltung gemäß Punkt 6.1.5
bei der Antragstellung bekanntzugeben. Die vom Antragsteller getätigten Angaben werden von der Finanzverwaltung übernommen und der Anteil an Umsätzen, der Branchen zuzurechnen ist, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen waren beziehungsweise sind, wird vom gemäß Punkt 4.5 ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Von dem so ermittelten Betrag ist gemäß Punkt 4.4 lit. b und c die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes abzuleiten; dabei sind jedoch die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten.
Der Önace Klassifikationsnummer 47.52 Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf wird ein Umsatzersatz von 40% zugeordnet.
Der Verband bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Services ...
Die Serviceleistungen für unsere Mitglieder
sowie Förderer umfassen unterschiedliche Bereiche: